Gleichzeitige fristlose und ordentliche Kündigung
Mit Pressemitteilung vom 19.09.2018 erklärt der Bundesgerichtshof, dass er entschieden hat, dass eine gleichzeitige außerordentlich fristlose und ordentliche Kündigung wegen Mietschulden des Wohnraummietvertrages möglich ist.
Mit dieser Entscheidung wird ein Urteil der 66. Kammer des Landgerichts Berlin aufgehoben (LG Berlin, Urteil vom 13.10.1017 – 66 S 90/17). Das Landgericht war der Ansicht, dass, wenn die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug wirksam ist, nicht gleichzeitig auch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt werden kann. Die Konsequenz war, dass die außerordentlich fristlose Kündigung durch Ausgleich der Mietschulden innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) unwirksam wurde und der Vermieter sich nicht mehr auf die gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berufen konnte.
Die Ansicht des Landgerichts wird durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung verworfen. Es bleibt also dabei, dass die gleichzeitige außerordentlich fristlose Kündigung und die hilfsweise ordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages möglich ist. Ist man als Vermieter daran interessiert, das Mietverhältnis tatsächlich zu beenden, sollten man beide Kündigungen erklären.
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- Hier finden Sie weitere Links zu dem Urteil.
- In dem Beitrag Wegen Mietschulden gekündigt, was tun? gebe ich als Rechtsanwalt für Mietrecht Praxistipps, wie Mieter mit Kündigungen wegen Mietschulden umgehen sollten.
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