Skip to content

Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

  • RA Daryai
  • Arbeiten, Individuelles Arbeitsrecht
Urteil // Bundesarbeitsgericht // 7 AZR 161/15

Wann ist eine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung möglich? Mit Urteil vom 23.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zu dieser Frage entscheidend geändert. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwirft das BAG seine bisherige Rechtsprechung, dass bereits nach Ablauf von drei Jahren eine erneute Einstellung mit befristetem Arbeitsvertrag möglich ist.

Der Ausgangsstreit– Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung.

Der Arbeitnehmer war zunächst vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten eingestellt. Ab dem 15.03.2010 arbeitete er als Leiharbeitnehmer in dem Unternehmen. Im Anschluss schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag vom 03.07.2012, der eine befristete Laufzeit vom 16.07.2012 bis zum 15.07.2013 vorsah. Die Parteien verlängerten diese Laufzeit dann noch einmal bis zum 15.07.2014.

Nachdem im Anschluss der Vertrag nicht mehr verlängert wurde, erhob der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung. Er verlangte von der Arbeitgeberin, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab.

Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

Die Entscheidung – Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich

Auf die Revision des Arbeitnehmers hebt das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und ändert das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Es stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung am 15.07.2014 geendet hat. Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei Vorbeschäftigung ist nach der Entscheidung des BAG nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Das BAG stellt zunächst fest, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) genannten Grenzen durch die Parteien eingehalten wurden. Die Befristung scheitere aber an § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Demnach ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Fraglich war, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien, das bis zum 31.12.2008 bestanden hatte, der erneuten Befristung entgegenstand. Das BAG hatte zuvor die Ansicht vertreten, dass ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsparteien, das mehr als drei Jahre zurückliegt, einer Befristung nicht entgegenstehen soll. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) diese Rechtsprechung verworfen.

Hier keine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Aufgrund der Entscheidung des BVerfG schränkt das BAG in verfassungskonformer Auslegung den § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zwar weiter ein. Voraussetzung sei aber, dass ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber erst dann unzumutbar ist, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Diese Voraussetzung sei insbesondere dann gegeben, wenn eine Vorbeschäftigung „sehr lang“ zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer war. Dies sei etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Berufsqualifizierung oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie der Fall.

Im konkreten Fall ist deshalb eine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht möglich. Die vorhergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers liegt nicht sehr lange zurück. Dies könne bei einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren nicht angenommen werden. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers sei auch keine ganz andere, als diejenige, die der Kläger jetzt zu erbringen hat. Das erste Arbeitsverhältnis war nicht von kurzer Dauer. Sonstige Umstände, die zu berücksichtigen seien, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Aus diesem Grund scheitert die sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung an § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Praxistipp – Prüfung der Wirksamkeit der Befristung lohnt sich für Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit der Entscheidung setzt das BAG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um. Nach Ansicht des BVerfG hatte das BAG zuvor zu weit in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers eingegriffen, der sachgrundlose Beschäftigung bei einer Vorbeschäftigung weitgehend verhindern wollte.

Bei der Befristung eines Arbeitsvertrages bestehen zahlreiche Möglichkeiten einen Fehler zu machen und so die Befristung zu gefährden. Sollte das Arbeitsverhältnis nach Befristung auslaufen, lohnt es sich für Arbeitnehmer prüfen zu lassen, ob die Befristung tatsächlich wirksam ist.

– – –

  1. Weitere Urteilsbesprechungen zum Thema Befristung eines Arbeitsvertrags finden Sie hier.
  2. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

head_nima
An den Anfang scrollen
Daryai Kuo & Partner Rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen 516 Bewertungen auf ProvenExpert.com